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   BGH, 14.10.2021 - V ZR 41/21   

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https://dejure.org/2021,46210
BGH, 14.10.2021 - V ZR 41/21 (https://dejure.org/2021,46210)
BGH, Entscheidung vom 14.10.2021 - V ZR 41/21 (https://dejure.org/2021,46210)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2021 - V ZR 41/21 (https://dejure.org/2021,46210)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    Art. 75 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, § ... 522 Abs. 2 ZPO, § 134 BGB, Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG tritt das Bayerische, § 8 Abs. 2 EGGVG, § 7 Abs. 2 Satz 1 EGZPO, § 7 Abs. 2 Satz 2 EGZPO, Art. 103 Abs. 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde; Rückabwicklung des Kaufvertrags eines Grundstücks als sog. Unter-Wert-Verkauf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde; Rückabwicklung des Kaufvertrags eines Grundstücks als sog. Unter-Wert-Verkauf

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.02.2021 - III ZR 79/20

    Zulassung der Revision durch ein bayerisches Berufungsgericht: Nachholung der

    Auszug aus BGH, 14.10.2021 - V ZR 41/21
    Gemäß Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG tritt das Bayerische Oberste Landesgericht in dem durch § 8 Abs. 2 EGGVG abgesteckten Rahmen als Revisions- und Rechtsbeschwerdegericht an die Stelle des Bundesgerichtshofs, wenn im Wesentlichen Rechtsnormen zur Anwendung kommen, die im Landesrecht Bayerns enthalten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 - III ZR 163/20. Juris Rn. 13; Beschluss vom 18. Februar 2021 - III ZR 79/20, NJW-RR 2021, 507 Rn. 5).
  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 163/20

    Kommen im Wesentlichen Rechtsnormen zur Anwendung, die im Landesrecht Bayerns

    Auszug aus BGH, 14.10.2021 - V ZR 41/21
    Gemäß Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG tritt das Bayerische Oberste Landesgericht in dem durch § 8 Abs. 2 EGGVG abgesteckten Rahmen als Revisions- und Rechtsbeschwerdegericht an die Stelle des Bundesgerichtshofs, wenn im Wesentlichen Rechtsnormen zur Anwendung kommen, die im Landesrecht Bayerns enthalten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 - III ZR 163/20. Juris Rn. 13; Beschluss vom 18. Februar 2021 - III ZR 79/20, NJW-RR 2021, 507 Rn. 5).
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